Urteil Sigunde Steinbach Eiscafés Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Sigunde Steinbach

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sigunde Steinbach Eiscafés Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Mainz vom 1.3.2014 – Az. 1 674 Ts 3559/13

Der Insolvenzverwalter Anette Picard ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sigunde Steinbach Eiscafés Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Sigunde Steinbach anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 874 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 747.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sigunde Steinbach Eiscafés Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Mainz nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Mainz vom 1.3.2014
Aktenzeichen: I 695 4L 5887/19
jurisPR-InsR 1958, 53409


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