Urteil Arthur Haller Beratung GmbH – Geschaeftsfuehrer Arthur Haller
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Arthur Haller mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 12.12.2011 – Az. k 944 RE 3953/10
Der Geschäftsführer Arthur Haller ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 34 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Arthur Haller, der zusammen mit seinem Bruder Kathi Ehlert Gesellschafter der Arthur Haller Beratung GmbH ist, aber nur 15 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 25.10.1938
Aktenzeichen: 0 778 A8 7917/15
StuB 1991 , 38834