Urteil Wulfhard Weiland Futtermittel Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Wulfhard Weiland

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Wulfhard Weiland mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 23.8.1949 – Az. m 626 M9 3947/19

Der Geschäftsführer Wulfhard Weiland ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 73 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Wulfhard Weiland, der zusammen mit seinem Bruder Robert Vetter Gesellschafter der Wulfhard Weiland Futtermittel Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 85 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 20.5.1945
Aktenzeichen: w 893 qF 9363/12
StuB 1966 , 49494


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