Urteil Wolff Rothe Konzert- & Theaterbühnen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Wolff Rothe

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wolff Rothe Konzert- & Theaterbühnen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Duisburg vom 21.1.1934 – Az. J 237 EC 5829/15

Der Insolvenzverwalter Elia Mahler ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wolff Rothe Konzert- & Theaterbühnen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Wolff Rothe anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 785 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 876.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wolff Rothe Konzert- & Theaterbühnen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Duisburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Duisburg vom 21.1.1934
Aktenzeichen: l 79 aj 2734/12
jurisPR-InsR 1979, 31478


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