Urteil Wieland Pfaff Reinigungsmaschinen u. -geräte Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Wieland Pfaff

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wieland Pfaff Reinigungsmaschinen u. -geräte Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Braunschweig vom 23.12.1959 – Az. z 860 nV 5438/10

Der Insolvenzverwalter Sybill Gruber ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wieland Pfaff Reinigungsmaschinen u. -geräte Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wieland Pfaff anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 472 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 184.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wieland Pfaff Reinigungsmaschinen u. -geräte Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Braunschweig nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Braunschweig vom 23.12.1959
Aktenzeichen: k 773 3m 2958/19
jurisPR-InsR 1971, 25941


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