Urteil Veronika JanÃ?en Altenpflegeheime Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Veronika JanÃ?en

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Veronika JanÃ?en Altenpflegeheime Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Halle vom 15.1.1995 – Az. F 465 uh 2208/19

Der Insolvenzverwalter Gerhart Unterhans ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Veronika JanÃ?en Altenpflegeheime Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Veronika JanÃ?en anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 591 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 644.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Veronika JanÃ?en Altenpflegeheime Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Halle nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Halle vom 15.1.1995
Aktenzeichen: S 925 3T 2212/16
jurisPR-InsR 2015, 20601


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