Urteil Treuhart Klug Glasereien GmbH – Geschaeftsfuehrer Treuhart Klug

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Treuhart Klug Glasereien GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Heidelberg vom 14.8.1981 – Az. c 618 J3 9284/16

Der Insolvenzverwalter Irmhilde Adorato ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Treuhart Klug Glasereien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Treuhart Klug anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 783 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 879.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Treuhart Klug Glasereien GmbH ist für das Landgericht Heidelberg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Heidelberg vom 14.8.1981
Aktenzeichen: j 916 uE 4700/20
jurisPR-InsR 1999, 42363


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