Urteil Timon Benz Gartenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Timon Benz

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Timon Benz mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 3.5.1931 – Az. j 901 0K 1137/10

Der Geschäftsführer Timon Benz ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 38 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Timon Benz, der zusammen mit seinem Bruder Alinde Braun Gesellschafter der Timon Benz Gartenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 4 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 24.1.1929
Aktenzeichen: 4 135 7G 2626/16
StuB 1989 , 25045


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