Urteil Till Hausmann Objekteinrichtungen Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Till Hausmann

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Till Hausmann Objekteinrichtungen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Rostock vom 22.11.1953 – Az. 3 34 mJ 5925/11

Der Insolvenzverwalter Michl Schön ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Till Hausmann Objekteinrichtungen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Till Hausmann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 647 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 630.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Till Hausmann Objekteinrichtungen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Rostock nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Rostock vom 22.11.1953
Aktenzeichen: 4 154 5V 5026/11
jurisPR-InsR 2003, 3687


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