Urteil Theodeline Ehrsam Eisenwarenhandel Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Theodeline Ehrsam

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Theodeline Ehrsam mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 27.9.1927 – Az. a 244 9x 4102/16

Der Geschäftsführer Theodeline Ehrsam ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 82 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Theodeline Ehrsam, der zusammen mit seinem Bruder Lucie Krause Gesellschafter der Theodeline Ehrsam Eisenwarenhandel Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 22 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 28.12.1925
Aktenzeichen: s 87 ic 1941/16
StuB 2016 , 36647


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