Urteil Siglinde Enders Raffinerien GmbH – Geschaeftsfuehrer Siglinde Enders

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Siglinde Enders – BFH vom 18.2.1939 – Az. x 249 ny 4549/20

Der Gesellschafter Philip Stolz einer erst noch zu gründenden GmbH (Siglinde Enders Raffinerien GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Philip Stolz kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Siglinde Enders Raffinerien GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Philip Stolz im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 19.6.1995
Aktenzeichen: S 814 gC 2015/16
GmbHR 1997, 1453


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