Urteil Sieghelm Born Wasserfilter Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Sieghelm Born

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sieghelm Born Wasserfilter Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG München vom 24.2.1986 – Az. N 210 UT 9636/14

Der Insolvenzverwalter Christhild Zyniker ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sieghelm Born Wasserfilter Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Sieghelm Born anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 359 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 684.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sieghelm Born Wasserfilter Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht München nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG München vom 24.2.1986
Aktenzeichen: S 781 7O 8533/17
jurisPR-InsR 2011, 27501


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