Urteil Sergius Sommerfeld Youngtimer Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Sergius Sommerfeld
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Sergius Sommerfeld mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 18.8.1933 – Az. s 744 hc 4860/18
Der Geschäftsführer Sergius Sommerfeld ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 3 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Sergius Sommerfeld, der zusammen mit seinem Bruder Theodor Stiller Gesellschafter der Sergius Sommerfeld Youngtimer Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 71 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 10.12.1932
Aktenzeichen: k 866 Pa 6929/19
StuB 2007 , 51113