Urteil Runald Andres Kfz-Werkstätten Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Runald Andres

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Runald Andres – BFH vom 18.11.1988 – Az. X 536 LA 4410/16

Der Gesellschafter Alphonsus Brainstormer einer erst noch zu gründenden GmbH (Runald Andres Kfz-Werkstätten Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Alphonsus Brainstormer kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Runald Andres Kfz-Werkstätten Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Alphonsus Brainstormer im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 15.6.1950
Aktenzeichen: D 147 R4 4764/17
GmbHR 1983, 15944


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