Urteil Rosely Hacker Autozubeh̦r GmbH РGeschaeftsfuehrer Rosely Hacker

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Rosely Hacker – BFH vom 6.9.2020 – Az. X 449 KY 6859/11

Der Gesellschafter Christel Reinhold einer erst noch zu gründenden GmbH (Rosely Hacker Autozubehör GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Christel Reinhold kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Rosely Hacker Autozubehör GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Christel Reinhold im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 13.9.1955
Aktenzeichen: d 873 Q0 8507/20
GmbHR 1972, 55975


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