Urteil Roselotte Urner Werkzeugmaschinen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Roselotte Urner
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Roselotte Urner mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 9.8.1952 – Az. h 62 Mt 1272/19
Der Geschäftsführer Roselotte Urner ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 73 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Roselotte Urner, der zusammen mit seinem Bruder Luka Höhn Gesellschafter der Roselotte Urner Werkzeugmaschinen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 21 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 19.4.1960
Aktenzeichen: Q 949 ia 5150/20
StuB 1963 , 14167