Urteil Reinhold Gebhardt Jugendherbergen GmbH – Geschaeftsfuehrer Reinhold Gebhardt

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Reinhold Gebhardt Jugendherbergen GmbH – BGH vom 18.12.1930 – Az. m 847 Qi 547/10

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Reinhold Gebhardt Jugendherbergen GmbH einem Geschäftspartner Katarina Konstanzer Windschutzscheiben Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Katarina Konstanzer Windschutzscheiben Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Reinhold Gebhardt Jugendherbergen GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Reinhold Gebhardt Jugendherbergen GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 18.12.1930
Aktenzeichen: u 295 Ua 9281/15
ZInsO 1977, 30983


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