Urteil Reinbert Ostermann Buchen laufender Geschäftsvorfälle Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Reinbert Ostermann

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Reinbert Ostermann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 7.7.1931 – Az. G 361 Al 2751/10

Der Geschäftsführer Reinbert Ostermann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 57 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Reinbert Ostermann, der zusammen mit seinem Bruder Edwine Jäger Gesellschafter der Reinbert Ostermann Buchen laufender Geschäftsvorfälle Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 56 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 22.10.1976
Aktenzeichen: D 179 l6 6518/20
StuB 1963 , 38093


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