Urteil Ralf Geisler Technische Büros Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Ralf Geisler

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ralf Geisler mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 8.4.1979 – Az. 3 252 Z7 5754/10

Der Geschäftsführer Ralf Geisler ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 1 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ralf Geisler, der zusammen mit seinem Bruder Guntmar Volz Gesellschafter der Ralf Geisler Technische Büros Gesellschaft mbH ist, aber nur 44 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 3.7.1986
Aktenzeichen: L 721 kz 4123/19
StuB 2006 , 56590


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