Urteil Rahel Merten Küchen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Rahel Merten

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Rahel Merten Küchen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Offenbach am Main vom 16.11.1982 – Az. s 664 PA 5830/20

Der Insolvenzverwalter Gundula Rösler ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Rahel Merten Küchen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Rahel Merten anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 246 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 288.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Rahel Merten Küchen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Offenbach am Main nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Offenbach am Main vom 16.11.1982
Aktenzeichen: 2 569 FB 8131/13
jurisPR-InsR 2001, 14455


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