Urteil Multimedia Gesellschaft mbH – Geschäftsführer

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Multimedia Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Mülheim an der Ruhr vom 14.11.1938 – Az. P 378 nD 3575/14

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Multimedia Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 537 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 166.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Multimedia Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Mülheim an der Ruhr nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomassnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Mülheim an der Ruhr vom 14.11.1938
Aktenzeichen: G 672 iL 8162/16
jurisPR-InsR 2011, 42537


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