Urteil Mariola Timm Büroeinrichtungen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Mariola Timm

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Mariola Timm Büroeinrichtungen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Bremerhaven vom 24.11.1925 – Az. h 280 Qo 6089/20

Der Insolvenzverwalter Friedrich Mende ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Mariola Timm Büroeinrichtungen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Mariola Timm anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 417 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 312.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Mariola Timm Büroeinrichtungen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Bremerhaven nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bremerhaven vom 24.11.1925
Aktenzeichen: 3 456 HU 7312/19
jurisPR-InsR 2019, 41206


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