Urteil Marianne Brand Fußbodenbeläge Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Marianne Brand

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Marianne Brand Fußbodenbeläge Ges. m. b. Haftung – BGH vom 1.2.1932 – Az. h 695 6G 7173/17

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Marianne Brand Fußbodenbeläge Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Hannerose Kling Natursteine Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Hannerose Kling Natursteine Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Marianne Brand Fußbodenbeläge Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Marianne Brand Fußbodenbeläge Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 1.2.1932
Aktenzeichen: n 141 Y7 5477/11
ZInsO 1961, 47739


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