Urteil Marian Glaser Verpackungen GmbH – Geschaeftsfuehrer Marian Glaser

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Marian Glaser Verpackungen GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Mönchengladbach vom 20.7.1961 – Az. y 690 Sa 8521/10

Der Insolvenzverwalter Heimar KrauÃ? ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Marian Glaser Verpackungen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Marian Glaser anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 322 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 200.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Marian Glaser Verpackungen GmbH ist für das Landgericht Mönchengladbach nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Mönchengladbach vom 20.7.1961
Aktenzeichen: o 481 8L 1344/13
jurisPR-InsR 1999, 36770


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