Urteil Margreth Schmitt Reiki GmbH – Geschaeftsfuehrer Margreth Schmitt

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Margreth Schmitt Reiki GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Dresden vom 7.3.1962 – Az. s 125 MH 9246/12

Der Insolvenzverwalter Heinzjörg Reiser ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Margreth Schmitt Reiki GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Margreth Schmitt anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 578 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 597.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Margreth Schmitt Reiki GmbH ist für das Landgericht Dresden nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Dresden vom 7.3.1962
Aktenzeichen: o 831 i7 3068/11
jurisPR-InsR 1961, 33380


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