Urteil Margarethe Wüst Häuser Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Margarethe Wüst
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Margarethe Wüst Häuser Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Osnabrück vom 10.1.2009 – Az. 4 206 lp 37/18
Der Insolvenzverwalter Vanessa Gruber ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Margarethe Wüst Häuser Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Margarethe Wüst anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 351 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 201.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Margarethe Wüst Häuser Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Osnabrück nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Osnabrück vom 10.1.2009
Aktenzeichen: d 87 YF 8997/11
jurisPR-InsR 2017, 18889