Urteil Manhold Biermann Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Manhold Biermann
Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Manhold Biermann Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung – BFH vom 15.5.1977 – Az. 4 961 rw 2221/16
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Rebecca Timm gegenüber seinem Arbeitgeber Manhold Biermann Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Neithard Schmidt unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 5.5.1948
Aktenzeichen: k 452 it 5075/17
GmbHR 1965, 24359