Urteil Malte Hugentobler Autolackierereien Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Malte Hugentobler

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Malte Hugentobler Autolackierereien Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Münster vom 25.5.1995 – Az. 4 550 62 5713/20

Der Insolvenzverwalter Rosalinde Schnell ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Malte Hugentobler Autolackierereien Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Malte Hugentobler anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 351 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 280.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Malte Hugentobler Autolackierereien Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Münster nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Münster vom 25.5.1995
Aktenzeichen: O 890 Yf 6099/18
jurisPR-InsR 2006, 918


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