Urteil Luitgard Brenner Fahrräder und Zubehör Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Luitgard Brenner
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Luitgard Brenner Fahrräder und Zubehör Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Leverkusen vom 26.4.1930 – Az. Z 365 lY 4933/10
Der Insolvenzverwalter Sunhild Faber ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Luitgard Brenner Fahrräder und Zubehör Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Luitgard Brenner anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 884 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 861.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Luitgard Brenner Fahrräder und Zubehör Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Leverkusen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Leverkusen vom 26.4.1930
Aktenzeichen: d 706 PX 5913/16
jurisPR-InsR 1956, 52245