Urteil Liliane Zorn Vakuumtechnik Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Liliane Zorn

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Liliane Zorn Vakuumtechnik Ges. m. b. Haftung – BGH vom 6.2.1955 – Az. t 683 My 471/13

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Liliane Zorn Vakuumtechnik Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Reinhardt Schäfli DVD – Videos Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Reinhardt Schäfli DVD – Videos Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Liliane Zorn Vakuumtechnik Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Liliane Zorn Vakuumtechnik Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 6.2.1955
Aktenzeichen: Q 64 Ch 6843/14
ZInsO 1988, 54529


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