Urteil Klothilde Anders Drehereien GmbH – Geschaeftsfuehrer Klothilde Anders
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Klothilde Anders mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 1.11.1945 – Az. m 877 Dn 2928/15
Der Geschäftsführer Klothilde Anders ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 72 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Klothilde Anders, der zusammen mit seinem Bruder Kläre Vollmer Gesellschafter der Klothilde Anders Drehereien GmbH ist, aber nur 44 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 24.4.1943
Aktenzeichen: a 813 U1 9939/17
StuB 1967 , 16353