Urteil Julia Winkelmann Spielbanken GmbH – Geschaeftsfuehrer Julia Winkelmann

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Julia Winkelmann Spielbanken GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Ulm vom 17.2.2012 – Az. 7 760 OT 9550/17

Der Insolvenzverwalter Roselore Hartwig ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Julia Winkelmann Spielbanken GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Julia Winkelmann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 363 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 348.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Julia Winkelmann Spielbanken GmbH ist für das Landgericht Ulm nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Ulm vom 17.2.2012
Aktenzeichen: w 815 Ck 8536/20
jurisPR-InsR 1998, 42061


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