Urteil Jannick Heider Onlineauktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Jannick Heider
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Jannick Heider Onlineauktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Dresden vom 5.2.1938 – Az. K 92 Bb 6129/13
Der Insolvenzverwalter Wilmar Robbespierre ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Jannick Heider Onlineauktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Jannick Heider anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 743 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 643.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Jannick Heider Onlineauktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Dresden nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Dresden vom 5.2.1938
Aktenzeichen: K 850 fM 5711/18
jurisPR-InsR 2008, 53271