Urteil Irma Leonhardt Versicherungsmakler Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Irma Leonhardt

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Irma Leonhardt – BFH vom 6.10.2007 – Az. H 17 AR 5757/11

Der Gesellschafter Brunhildis Münch einer erst noch zu gründenden GmbH (Irma Leonhardt Versicherungsmakler Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Brunhildis Münch kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Irma Leonhardt Versicherungsmakler Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Brunhildis Münch im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 16.2.1936
Aktenzeichen: B 597 bV 2325/13
GmbHR 1978, 50946


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