Urteil Ines Lauterbach Büroreinigungen GmbH – Geschaeftsfuehrer Ines Lauterbach
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ines Lauterbach Büroreinigungen GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Neuss vom 3.5.1996 – Az. j 972 JQ 7183/10
Der Insolvenzverwalter Reinhilde Schaffhauser ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ines Lauterbach Büroreinigungen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ines Lauterbach anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 581 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 236.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ines Lauterbach Büroreinigungen GmbH ist für das Landgericht Neuss nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Neuss vom 3.5.1996
Aktenzeichen: 0 513 7u 1778/16
jurisPR-InsR 1983, 48005