Urteil Hiltraud Frisch Raumgestaltung Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Hiltraud Frisch

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Hiltraud Frisch – BFH vom 1.3.1963 – Az. A 957 Lm 9189/13

Der Gesellschafter Irmela Klug einer erst noch zu gründenden GmbH (Hiltraud Frisch Raumgestaltung Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Irmela Klug kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Hiltraud Frisch Raumgestaltung Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Irmela Klug im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 25.3.2004
Aktenzeichen: 7 926 TQ 7337/15
GmbHR 1998, 35520


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