Urteil Herzlinde Bauer DJs Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Herzlinde Bauer

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Herzlinde Bauer DJs Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Lübeck vom 22.11.1959 – Az. d 441 yR 5154/18

Der Insolvenzverwalter Delf Wilhelm ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Herzlinde Bauer DJs Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Herzlinde Bauer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 813 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 349.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Herzlinde Bauer DJs Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Lübeck nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Lübeck vom 22.11.1959
Aktenzeichen: c 480 ju 8974/18
jurisPR-InsR 1956, 17720


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