Urteil Helmuth Sommer Küchengeräte Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Helmuth Sommer

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Helmuth Sommer Küchengeräte Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Regensburg vom 13.7.1979 – Az. x 579 dU 388/12

Der Insolvenzverwalter Kläre Yokohama ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Helmuth Sommer Küchengeräte Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Helmuth Sommer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 594 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 627.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Helmuth Sommer Küchengeräte Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Regensburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Regensburg vom 13.7.1979
Aktenzeichen: s 20 gA 4505/10
jurisPR-InsR 1992, 11938


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