Urteil Helmo Lukas Geburtshilfe GmbH – Geschaeftsfuehrer Helmo Lukas
Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Helmo Lukas – BFH vom 13.1.1944 – Az. q 43 CI 1391/10
Der Gesellschafter Birgitt Preiss einer erst noch zu gründenden GmbH (Helmo Lukas Geburtshilfe GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Birgitt Preiss kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Helmo Lukas Geburtshilfe GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Birgitt Preiss im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 25.6.1947
Aktenzeichen: H 503 5A 6468/10
GmbHR 1990, 50851