Urteil Hellmut Keller Betreuungsdienste Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Hellmut Keller

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Hellmut Keller mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 8.4.1957 – Az. s 406 Bn 1488/20

Der Geschäftsführer Hellmut Keller ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 96 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Hellmut Keller, der zusammen mit seinem Bruder Ehrengard Sparsam Gesellschafter der Hellmut Keller Betreuungsdienste Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 90 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 19.12.1957
Aktenzeichen: 3 522 KH 2855/14
StuB 1960 , 51105


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