Urteil Heilmuth Schumann Konferenzräume Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Heilmuth Schumann

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Heilmuth Schumann – BFH vom 17.9.1941 – Az. h 406 Y1 4119/14

Der Gesellschafter Einhardt Kluge einer erst noch zu gründenden GmbH (Heilmuth Schumann Konferenzräume Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Einhardt Kluge kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Heilmuth Schumann Konferenzräume Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Einhardt Kluge im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 27.7.1941
Aktenzeichen: h 672 iV 7410/16
GmbHR 2005, 47790


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