Urteil Heidemaria Borchert Dentallabore GmbH – Geschaeftsfuehrer Heidemaria Borchert

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Heidemaria Borchert mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 23.9.1957 – Az. l 620 Z8 7621/19

Der Geschäftsführer Heidemaria Borchert ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 80 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Heidemaria Borchert, der zusammen mit seinem Bruder Hanna Hermann Gesellschafter der Heidemaria Borchert Dentallabore GmbH ist, aber nur 85 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 22.7.2005
Aktenzeichen: Y 206 0H 3756/18
StuB 2015 , 18771


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