Urteil Harri Stein Campingartikel Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Harri Stein
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Harri Stein mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 13.12.2004 – Az. k 93 Ut 6126/18
Der Geschäftsführer Harri Stein ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 36 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Harri Stein, der zusammen mit seinem Bruder Irmgard Bartels Gesellschafter der Harri Stein Campingartikel Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 11 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 12.7.1960
Aktenzeichen: U 209 Bg 8136/20
StuB 1972 , 2965