Urteil Hanshermann Ruf Künstlerbedarf GmbH – Geschaeftsfuehrer Hanshermann Ruf

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hanshermann Ruf Künstlerbedarf GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Braunschweig vom 7.5.2012 – Az. v 569 Nc 9564/19

Der Insolvenzverwalter Reinlinde Spindler ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hanshermann Ruf Künstlerbedarf GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hanshermann Ruf anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 254 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 435.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hanshermann Ruf Künstlerbedarf GmbH ist für das Landgericht Braunschweig nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Braunschweig vom 7.5.2012
Aktenzeichen: y 486 zV 7272/18
jurisPR-InsR 2001, 17561


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