Urteil Hannelene Wegener Blockhäuser Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Hannelene Wegener
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hannelene Wegener Blockhäuser Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Ulm vom 6.11.1936 – Az. 7 941 0g 5513/16
Der Insolvenzverwalter Heidrun Ulrich ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hannelene Wegener Blockhäuser Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hannelene Wegener anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 629 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 747.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hannelene Wegener Blockhäuser Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Ulm nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Ulm vom 6.11.1936
Aktenzeichen: L 565 vA 9761/13
jurisPR-InsR 1963, 15394