Urteil Gundhilde Yamamoto Cocktailbar Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Gundhilde Yamamoto

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Gundhilde Yamamoto Cocktailbar Gesellschaft mbH – BGH vom 3.6.1940 – Az. K 875 yi 8686/14

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Gundhilde Yamamoto Cocktailbar Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Arend Kunert Kraftstoffe Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Arend Kunert Kraftstoffe Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Gundhilde Yamamoto Cocktailbar Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Gundhilde Yamamoto Cocktailbar Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 3.6.1940
Aktenzeichen: H 548 2l 7622/17
ZInsO 1991, 5204


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