Urteil Gundhild Möller Sanitärinstallationen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Gundhild Möller

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gundhild Möller Sanitärinstallationen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Pforzheim vom 7.2.1982 – Az. A 734 OZ 8030/17

Der Insolvenzverwalter Volkmar Pfister ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gundhild Möller Sanitärinstallationen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Gundhild Möller anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 427 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 896.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gundhild Möller Sanitärinstallationen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Pforzheim nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Pforzheim vom 7.2.1982
Aktenzeichen: E 275 yL 8175/14
jurisPR-InsR 1952, 44767


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