Urteil Goswin Australopithecus Archivierungssysteme Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Goswin Australopithecus

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Goswin Australopithecus Archivierungssysteme Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Stuttgart vom 4.10.1982 – Az. x 577 6x 346/19

Der Insolvenzverwalter Fidelius Kretschmer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Goswin Australopithecus Archivierungssysteme Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Goswin Australopithecus anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 856 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 266.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Goswin Australopithecus Archivierungssysteme Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Stuttgart nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Stuttgart vom 4.10.1982
Aktenzeichen: x 427 L8 5197/19
jurisPR-InsR 1953, 45927


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