Urteil Gebäudeautomation Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschäftsführer
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gebäudeautomation Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Freiburg im Breisgau vom 5.4.1968 – Az. X 934 NR 4799/20
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gebäudeautomation Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 258 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 323.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gebäudeautomation Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Freiburg im Breisgau nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomassnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Freiburg im Breisgau vom 5.4.1968
Aktenzeichen: Z 85 sB 4534/19
jurisPR-InsR 1975, 27252