Urteil Günther Krieger Energieversorgung Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Günther Krieger

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Günther Krieger Energieversorgung Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Münster vom 12.3.2016 – Az. e 287 iA 1363/17

Der Insolvenzverwalter Ilselore Shakedbeer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Günther Krieger Energieversorgung Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Günther Krieger anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 873 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 523.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Günther Krieger Energieversorgung Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Münster nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Münster vom 12.3.2016
Aktenzeichen: S 443 M1 1850/10
jurisPR-InsR 2005, 22782


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